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ASUP GmbH – Jens Lupmann
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1 Staub
Staub ist die Sammelbezeichnung feinster fester Partikel mit einer Größe von maximal 1mm. Staub entsteht von Natur aus, z.B. durch Erosion, Blütenpollen, menschliche/tierische Hautschuppen oder werden "produziert", z.B. durch Verbrennung (Ruß), durch Abrieb (Reifen, Bremsen) oder die Bearbeitung von festen Stoffen, z.B. Schleifen, Sägen, Bohren.
Visuell wahrnehmbarer Staub oder Grobstaub sind Partikel mit einer Größe von mindestens 10µm.
Je kleiner die Staubpartikel, desto leichter lassen sich diese aufwirbeln und desto länger benötigen diese, um sich wieder abzulagern. Feinstaub mit <10 µm bleibt lange in der Atemluft verfügbar und wird vermehrt in die Atemwege aufgenommen werden. Lungengängiger Feinstaub kann bis in die Lungenbläschen vordringen.
Als Schwebstaub (Rauch) wird der Staub in der (Atem-) Luft bezeichnet, mit einer Größe <1µm. Dieser Staub lagert sich nicht mehr ab, sondern schwebt aufgrund der Brownschen Bewegung ständig in der Luft.
Größenvergleich Stäube
In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 504) wird der Staub nach seiner Inhalierbarkeit eingestuft.
Staub ≤5µm wird als einatembare Fraktion (E-Staub) bezeichnet, diese Partikel sind so klein, dass sie sicher über die Atemwege aufgenommen werden.
Alveolengängige Fraktion (A-Staub) ist der Anteil des E-Staubs der bis in die Lungenbläschen (Alveolen und Bronchiole) vordringen kann, eine genaue Größe kann nicht angegeben werden, sondern nur eine Größenverteilung in Abhängigkeit der E-Staub-Fraktion.
Staub ist immer vorhanden, Staub wird immer eingeatmet, nicht jeder Staub ist gefährlich. Gleichzeitig ist Staub für zahlreiche chronisch obstruktive Atemwegserkrankung verantwortlich.
Zusätzliche Gesundheitsgefahren entstehen, wenn Staub beim Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt gesundheitsschädlich ist.
2 Atemwegserkrankungen
Die Lunge ist ein natürlicher „Hochleistungsfilter“ der mit einer großen Anzahl von Stäuben, Gefahrstoffen und Krankheitserregern zurechtkommt. Grobstaub wird nicht inhaliert, sondern bereits im Nasen- und Rachenraum abgeschieden. Einatembarer Staub wird durch die Flimmerhärchen in der Luftröhre und den Bronchien gebunden und mit Schleim „abgehustet“ oder ausgeschieden. Alveolengängiger Staub kann bis in die Lungenbläschen (Alveolen) inhaliert werden und wird dort durch Makrophagen (Riesenfresszellen) umschlossen und abtransportiert.
Wie jedes Filtersystem, so kann auch die Lunge, überlastet werden. Am bekanntesten sind dabei Asthma, Silikose (Staub-, Stein-, Kohlenstaublunge) und Asbestose (Asbeststaublunge).
Die englische Abkürzung COPD - „chronic obstructive pulmonary disease“) und die deutsche Abkürzung COB – „chronisch obstruktive Bronchitis“ steht für eine Chronische (= sich langsam entwickelnde und nicht heilbare), obstruktive (= Verengung der Atemwege) Bronchitis (=Entzündung der Bronchien). Hauptursachen sind die häufige, inhalative Aufnahme von Stäuben, Gasen und Aerosolen, sowie Rauchen. Durch die häufige Aufnahme von Schadstoffen werden die Flimmerhärchen der Bronchien zerstört und somit auch die Filter- und Reinigungsfunktion der Lunge. Schadstoffe und Keime gelangen damit ungehindert die Lungenbläschen und zerstören diese.
COPD entsteht langsam. Wenn schließlich Symptome (Atemnot, chronischer Husten, Atemgeräusche, …) auftreten ist die Lungenfunktion bereits stark beeinträchtigt. Im fortgeschrittenen Stadium der Krankheit sind die Atemwege so stark verengt, dass ein normales Alltagsleben nicht mehr möglich ist und ein langsamer Erstickungstod folgt.
Schätzungsweise erkranken bis zu 10% der Bevölkerung an COPD. Besonders betroffen sind Menschen die hohen Staubexpositionen ausgesetzt sind und Raucher.
In Zahlen bedeutet das: von insgesamt 894.000 Todesfällen pro Jahr in Deutschland, sind ca. 66.000 Feinstaubtote (Quelle: European Enviroment Agency; 11. Oktober 2017 ) und 121.000 Rauchertote (Quelle: Deutsches Krebsforschungszentrum „Tabakatlas Deutschland 2015“).
Zusätzlich können von Stäuben weitere Gesundheitsgefahren ausgehen (Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen). So gelten viele Stoffe als CMR-Stoffe (cancerogen, mutagen, reprotoxic = krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtbarkeitsgefährdend), diese Schadstoffe können nicht nur über die Atemwege, sondern teilweise auch über die Haut oder das Verdauungssystem aufgenommen werden.
3 Fachbegriffe
AGW „Arbeitsplatzgrenzwert“
Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. (GefStoffV) (Alte Bezeichnung MAK)
AMR „Arbeitsmedizinischen Regeln“
geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.
Arbeitsstoffe
biologische Arbeitsstoffe siehe Biostoffe
ASR „Technische Regeln für Arbeitsstätten“
konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
ATE „acute toxicity estimate“
Schätzwert Akuter Toxizität: entspricht der geringsten (geschätzten) Dosis / Anteil bei, der die jeweilige Gefährdung eintreten kann.
ATEX
Richtlinie (Richtlinie 2014/34/EU) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
BAT „Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert“
alte Bezeichnung – neue Bezeichnung: BGW
BG „Berufsgenossenschaft“
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der Privatwirtschaft und deren Beschäftigten.
BGW „Biologischer Grenzwert“
maximal zulässige Konzentration eines Stoffes im Blut eines Beschäftigten, bei der einen Gesundheitsschädigung nicht zu erwarten ist. (Alte Bezeichnung: BAT - Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert)
Biostoffe
biologische Arbeitsstoffe: Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Pilze und Viren), Zellkulturen und Parasiten, die beim Menschen Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
BioStoffV „Biostoffverordnung“
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen; Ziel ist der Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen).
CAS „Chemical Abstracts Service“
internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe.
CLP-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Stoffe die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind, für CMR-Stoffe gibt es keinen AGW.
Deflagration
Explosion langsamer als die Schallgeschwindigkeit, die durch die, bei einem Verbrennungsvorgang entstehenden, sich ausdehnenden Gase hervorgerufen wird.
Detonation
Explosion mit Überschallgeschwindigkeit die mit einer Stoßwelle / Detonationswelle gekoppelt ist.
DGUV „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“
Dachverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
DIN „Deutsches Institut für Normung“
deutscher Standard für materielle und immaterielle Gegenstände, basierend auf den gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung.
ELW „Expositionsleitwert“
Messgröße für eine Gruppe von Stoffen, bei dem keine Gefährdung zu erwarten ist, kann auch für Stoffe ohne AGW angegeben werden; wird der ELW überschritten, sind die AGW der Einzelstoffe zu beachten.
Emission
abgeben, senden, „herausschicken“. Hier verwendet im Sinne von der Freisetzung von Schadstoffen.
EN „Europäische Norm“
Normen die Standards für materielle und immaterielle Gegenstände in der EU festschreiben.
Endotherm
Energie muss für eine Reaktion zugeführt werden.
ERB Exposition-Risiko-Beziehung
statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung bei inhalativer Aufnahme bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen. Akzeptanzrisiko (akzeptierte Gefährdung) ≤ 4:10.000; Toleranzrisiko ≤ 4:1.000; nicht tolerierbares Risiko > 4:1.000
Exotherm
Energie wird bei einer Reaktion freigesetzt.
Explosion
plötzlichen Freisetzens von großen Energiemengen, im Allgemeinen in Form von Temperatur-, Druck- und Bewegungsenergie.
Explosionsbereich
ist der Bereich der Konzentration eines brennbaren Stoffes in der Luft, in dem eine Explosion auftreten kann.
Exposition
lat. für „Aussetzung“; hier verwendet im Sinne Freisetzung eines Stoffes oder Kontakt eines Stoffes mit dem Organismus.
Flammpunkt
niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit unter Normalbedingungen ein zündbares Dampf-Luft-Gemisch bilden kann.
GefStoffV „Gefahrstoffverordnung“
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen; Ziel ist der Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
GHS „Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals”
international gültiges System zur Einstufung & Kennzeichnung von Chemikalien.
IEC „International Electrotechnical Commission“
internationale Normungsorganisation im Bereich Elektronik und Elektrotechnik.
IFA „Institut für Arbeitsschutz“
Forschungs-, Beratungs- und Prüfinstitut der DGUV.
Inhalativ
Einatmen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen. Hier im Zusammenhang mit inhalativer Gefährdung, dem Einatmen von Gefahrstoffen.
Immission
Eintrag, Einsetzung, erhalten. Hier verwendet im Sinne von Eintrag von Gefahrstoffe in den Weißbereich.
ISO „International Organization for Standardization“
internationale Normungsorganisation für materielle und immaterielle Gegenstände.
Kavitation
Bildung und zusammenbrechen von Dampfblasen
Kontamination
Vorliegen von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus. (Sekundärkontamination= Weitertragen der Kontamination in bisher nicht kontaminierte Bereiche)
Kritische Temperatur
bei dem er Phasenübergang (Wechsel des Aggregatzustands) eines Stoffes eintritt.
LD/LC „Letale Dosis / Letale Concentration“
Dosis oder Konzentration eines Stoffes oder einer Strahlung die auf bestimmte Lebewesen letal=tödlich wirkt. Angegeben wird ein Mittelwert der Wirkung innerhalb einer Population (z.B. LD50 Ratte = für 50% der Versuchstiere tödliche Dosis), zusätzlich können Angaben zur Verabreichungsart oder Wirkungsdauer angegeben sein.
MAK „Maximale Arbeitsplatzkonzentration“
maximal zulässige Konzentration eines Stoffes in der Atemluft am Arbeitsplatz. Neue Bezeichnung AGW
Normalbedingungen
(Luft) Temperatur: ca. 20°C und (Luft) Druck: ca. 101,3 kPa
PSA „Persönliche Schutzausrüstung“
individuelle Ausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und (Gesundheits-)Beeinträchtigungen.
RAB „Regeln zum< strong>Arbeitsschutz auf Baustellen“
Konkretisierungen staatlicher Arbeitsschutzvorschriften für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen auf Baustellen.
REACH „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals”
Europäische Verordnung über Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien
Schwarz-Weiß-Trennung
Technische und / oder organisatorische Abgrenzungen zwischen kontaminierten und nicht kontaminierten Bereichen.
Substitution
Ersetzen. Hier im Zusammenhang verwendet: einen gefährlichen Stoff durch einen ungefährlichen ersetzen.
TR… „Technische Regel“
Empfehlungen und technischem Vorschlag zum Einhalten von Gesetzen und Vorschriften, z.B.: TRGS Technische Regel für Gefahrstoffe, TRBA Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe
VDI-Richtlinien (Regeln für den „Verband deutscher Ingenieure“)
„Maßstab für einwandfreies technisches Vorgehen“, Vorgehensempfehlung nach Stand der Technik.
4 Staubsauger
4.1 Grundbegriffe
4.1.1 Unterdruck
Unterdruck („negative Druckdifferenz“) ist die Differenz zwischen Umgebungsdruck und geringeren Druck in einem Behälter. Bei Staubsaugern entsteht der Unterdruck durch den permanenten Transport von Luft aus dem Behälter heraus und dem Entgegenwirken der Umgebungsluft in den Behälter hinein (Druckausgleich = Sogwirkung). Dieser Druckausgleich wird zur Aufnahme („Hochheben“) von Sauggut genutzt.
Je schwerer dabei das Sauggut ist oder je größer der Höhenunterschied – desto höher muss der Unterdruck sein.
Je höher der Unterdruck, desto stärker „saugt“ sich das Zubehör an den Unterdruck an.
Angabe in:
Millibar
Kilo Pascal
Meter Wassersäule
100 mbar
= 10 kPa
= 1,0197 mWs
Achtung: Der Unterdruck gibt einerseits einen Hinweis, über welchen Höhenunterschied das Sauggut aufgenommen werden kann (wobei bei 100 mbar in etwa aus 1 m Tiefe gesaugt werden kann) und kann nicht „ins Unendliche“ gesteigert werden – das theoretische Maximum liegt bei 1 bar.
4.1.2 Volumenstrom - Luftgeschwindigkeit
Volumenstrom (auch Luftmenge) ist die Angabe des Volumens der transportierten Luft (in Liter, m³, …) in einem Zeitraum (in Sekunde, Minute, Stunde). Durch die transportierte Luft wird das, durch den Unterdruck aufgenommene Sauggut, transportiert.
Angabe in:
Liter/Sekunde
Liter/Minute
m³/Stunde
1 l/s
= 60 l/min
= 3,6 m³/h
Für den Transport des Sauggutes ist jedoch die Luftgeschwindigkeit (in Meter pro Sekunde) entscheidend, also der Volumenstrom geteilt durch den (Schlauch-) Durchmesser.
Leichtes Sauggut kann mit geringer Luftgeschwindigkeit im Schlauch transportiert werden. Bei schwerem Sauggut (grober Sand, Metallstaub usw.) werden hohe Luftgeschwindigkeiten benötigt.
Die Luftgeschwindigkeit kann über die Turbinenleistung und / oder den gewählten Schlauchdurchmesser beeinflusst werden.
Angabe in:
Meter/Sekunde
1 m/s
Bei Saugern der Staubklasse M oder H muss die minimale Luftgeschwindigkeit im Saugschlauch mindestens 20 m/s betragen! Beim Unterschreiten dieser Luftgeschwindigkeit (nach dem Filter) muss der Sauger akustisch oder optisch Alarm geben. Ist der Anschluss von Zubehör (Saugschläuchen) mit verschiedenen Durchmessern möglich, so muss am Gerät eine Einstellmöglichkeit (Vorwahlschalter) vorhanden sein, die sicherstellt, dass beim jeweiligen verwendeten Schlauchdurchmesser die Warneinrichtung bei Unterschreitung der 20 m/s anspricht.
4.2 Antriebsarten
4.2.1 Motor-Turbinen-Einheiten
Leichte Wechselstrommotoren (selten Drehstrommotoren) die eine ein- oder mehrstufige Turbine, zur Erzeugung des Volumenstroms, antreiben. Zur Steigerung des Volumenstroms können mehrere Motor-Turbinen verbaut werden. Sauger mit Motor-Turbinen-Einheiten sind meist ortsveränderliche Entstauber (leichte, mobile Sauger) mit einem Volumenstrom bis ca. 60 - 75 l/s pro Motor (normalerweise ein- bis dreimotorige Geräte).
Motoren mit Kohlebürsten sind günstig, erzeugen jedoch Funkenflug (nicht geeigneten bei brennbaren Stäuben, beim Einsatz in explosionsfähigen Atmosphären oder in ESD-geschützten Bereichen) und Abrieb (nicht geeignet in Reinräumen oder Hygienebereichen). Kohlebürstenmotoren haben in etwa 200-1.000 Betriebsstunden bis zum Abnutzen der Kohlebürsten (und nicht an allen Motoren können die Kohlebürsten gewechselt werden).
Magnetläufer, EC-Motoren sind elektronisch-kommutierte (bürstenlose) Motoren (und erheblich teurer als Kohlebürstenmotoren), hier entstehen weder Funkenflug noch Abrieb. Diese Motoren sind meist in explosionsgeschützten Geräten, Geräte für den Einsatz in ESD-Bereichen oder für den Einsatz in Reinräumen verbaut. Diese Motoren laufen theoretisch verschleißfrei.
Kühlung der Motoren:
Bypasskühlung: Kühl- und Arbeitsluft des Saugers sind getrennt, die Kühlung der Turbine erfolgt mittels Umgebungsluft und ist unabhängig von der Sättigung des Filters
Durchlaufkühlung: die Kühlung der Turbine erfolgt mittels der gereinigten Arbeitsluft des Saugers, mit Sättigung des Filters reduziert sich die Kühlluft!
4.2.2 Seitenkanalverdichter
Der Seitenkanalverdichter saugt die Luft durch ein schnell rotierendes Schaufellaufrad an, durch Zentrifugalkraft wird die Luft verdichtet und durch das Rückströmen über den Seitenkanal wird sie nochmals der Luftstrom erhöht. Damit ist (theoretisch) jeder Volumenstrom und verschleißfreier Betrieb möglich. Aufgrund Ihrer Größe und Leistungsaufnahme (Drehstrom) sind Sauger mit Seitenkanalverdichter größere Industriesauger mit Volumenstrom > 80 l/s.
4.2.3 Druckluftbetriebene Turbinen
Der Betrieb der Saugturbinen über Druckluft eignet sich ebenfalls für einen nahezu verschleißfreien Antrieb des Saugers, sowie für den Betrieb in explosionsgeschützten Geräten. Der Volumenstrom ist limitiert durch die zur Verfügung gestellte Druckluft
4.3 Filter
Die hier verwendeten Begriffe sind (teilweise) nicht als technische Begriffe zu verstehen, sondern dienen nur zur Erklärung der verschiedenen Funktionsweisen!
4.3.1 Filtermaterial
Tiefenfilter („Sättigungsfilter“): eingesaugte Stäube schießen in das Filtermaterial ein und werden vom Filtermaterial gehalten – der Filter „sättigt sich“.
Vorteil: Feinstäube werden im Filter gebunden
Nachteil: geringere Standzeit des Filters
Oberflächenfilter („Anlagerungsfilter“): eingesaugte Stäube lagern sich auf dem Filtermaterial an – die angelagerten Filter können mittels Filterabreinigung abgereinigt werden.
Vorteil: höhere Standzeit des Filters
Nachteil: Feinstäube werden nicht gebunden
In der Praxis ist jeder Filter eine Kombination aus beiden, wobei jeweils der „Sättigungs- oder Anlagerungsteil“ überwiegt.
Glasfaser-Zellulose-Filter („Papierfilter“, „Glasfaserfilter“) sind überwiegend Sättigungsfilter – Feinstäube werden vom Filter gehalten / Grobstäube lagern sich auf der Filteroberfläche an. Sinnvoll und eingesetzt werden solche Filter bei Saugern der Staubklasse H (CMR-Stoffen, biologischen Arbeitsstoffen …).
PTFE-, PET-, Teflon-, Kunststofffiltern… sind überwiegend Anlagerungsfilter, nur ein (geringerer) Anteil des Feinstaubes schießt ins Filtermaterial ein. Ein weiterer Vorteil ist die Resistenz gegenüber Feuchtigkeit, die Filter können beim Nasssaugen im Gerät verbleiben oder ausgespült werden (vor dem erneuten Saugen sollten die Filter natürlich getrocknet werden!). Sinnvoll ist der Einsatz bei ungefährlichen (Staubklasse L) und gesundheitsgefährlichen (Staubklasse M) Stäuben - oder als (abreinigbarer) Vorfilter mit einen Haupt-(Nach-)Filter der Staubklasse H.
Ein Filter mit unbegrenzter Standzeit ist auch bei sehr effektiver Filterabreinigung nicht möglich, daher sollten Filter mindestens einmal jährlich gewechselt werden.
4.3.2 Filter(ab)reinigung
Eine Filterreinigung ist bei den meisten Saugern mittlerweile Standard, um die Standzeit des Filters zu erhöhen und um möglichst lange, ohne Arbeitsunterbrechungen arbeiten zu können.
Manuelle Abreinigungen können bei Bedarf, aber meist nur bei Arbeitsunterbrechungen, bedient werden. Abgereinigt werden kann:
mechanisch durch Abstreifen ("Rechen")
mechanisch durch Rütteln des Filters
durch das Luftumkehr-Prinzip. Dabei wird durch (mehrmaliges) Betätigen eines Tasters ein Ventil geöffnet und die einströmende Umgebungsluft bläst den Filter frei, dazu muss vorher ein Unterdruck erzeugt werden (z.B. durch Verschließen des Saugers, z.B. Zuhalten des Griffrohrs).
Automatische Abreinigungen, unterschieden wird zwischen:
Elektromagnetische Rüttelfunktion die die Hauptfilter entweder rein bedarfsgesteuert mittels Differenzdruckmessung oder bei Unterschreitung eines voreingestellten Unterdruckwertes in der nächsten Arbeitspause effektiv abrüttelt und der Staub so in den Behälter zurückfällt.
Vorteile
Nachteil
Effektive Abreinigung auch von Problemstäuben die auch noch hygroskopisch sind, z.B. Schleifen von Gipskartonplatten
Eingeschossene Staubpartikel bleiben im Filter gebunden. Besonders relevant, wenn es sich um gesundheitsgefährdende Stäube handelt
Die Intensität (Energie) der Rüttelfunktion (bis zu 300-fache Erdbeschleunigung g) kann zum einen gezielt festgelegt werden und wird zum anderen unabhängig vom Füllgrad des Behälters mittels der Magnetkraft konstant gehalten.
Aufwändigere Bauweise mit einer größeren Anzahl an Bauteilen.
Luftumkehr-Prinzip bei dem entweder rein zeitgesteuert (z.B. alle 15 Sek.) oder auch bedarfsgesteuert ein Ventil geöffnet wird, so dass die einströmende Umgebungsluft, die das Vakuum im Behälter ausgleichen will, den Filter durchspült und von Staub befreit.
Vorteile
Nachteile
Funktioniert bei problemlosen Stäuben, die nicht stark anhaften, gut
Sehr kompakte Bauweise mit geringer Anzahl an Teilen möglich
Sofern nur ein Hauptfilter eingebaut ist, wird während der Abreinigung der Saugstrom unterbrochen
Beim Durchblasen wird das Filtermaterial in Mitleidenschaft gezogen
Mit zunehmend gefülltem Behälter reduziert sich die Effektivität, da das zur Verfügung stehende Vakuum im Behälter, welches die Energie des Luftstroms bestimmt, geringer wird bzw. stark abnimmt
Beim Einschießen der Luft entsteht im Behälter ein Überdruck und Staub wird durch Spalte, die zwischen Kopf und Behälter vorhanden sind, wieder ausgeblasen. Problematisch, wenn gesundheits-gefährdende Stäube gesaugt wurden.
Druckluft Der Filter wird mittels Druckluft gereinigt, äquivalent zur Luftumkehr, jedoch mit noch höheren Luftgeschwindigkeiten und Druckunterschieden. Die Effektivität der Filterabreinigung sinkt nicht mehr mit Füllstand des Behälters.
4.3.3 Wegwerfstaubsammelbehälter
Aufgesaugte Stäube sollten nicht ausgeschüttet oder umgefüllt werden, bei den Staubklassen M & H, sowie brennbaren / explosiven Stäuben ist dies verboten. Zur staubarmen (idealerweise staubfreien) Entsorgung des Sauggutes dienen Wegwerfstaubsammelbehälter.
Filtersäcke: fast vollständiger geschlossener Sack aus Papier oder Vliesmaterial, durch das der Saugstrom geleitet wird, um die gröberen Bestandteile des Staubes abzuscheiden – also eher ein Grobschmutzfilter. Eine vollständige Befüllung des Filtersackes ist (technisch bedingt) nicht möglich – im Idealfall liegt die Befüllung bei max. 2/3 des Volumens. Eine Entnahme ist staubarm möglich!
Vorteil
Nachteile
Weniger (Grob-)Staubbeaufschlagung des Filtermaterials
Beim Saugen baut sich an der Oberfläche eine Staubschicht auf und reduziert die Leistungsfähigkeit der Absaugung
es kann zum Platzen des Filtersackes kommen
ungeeignet bei mineralischen Stäuben.
Entsorgungssäcke, -behälter…: zum Filtermaterial hin, offener Sack oder Behälter aus luft- und staubundurchlässigem Material (meist PE-Kunststoff) – Entsprechung eines Müllsackes bei der Entnahme des Sauggutes. In Abhängigkeit der Konstruktion des Saugers ist eine vollständige Befüllung (eventuell sogar Überfüllung) des Entsorgungssackes möglich. Eine Entnahme ist staubarm möglich.
Vorteil
Nachteil
nach Verschließen des Beutels kann dieser staubfrei entsorgt werden
meist offenes System, dadurch mehr Belastung des Filtermaterial mittels Grobstaub
meist offenes System, dadurch mehr Belastung des Filtermaterial mittels Grobstaub
Longopac, EasyPac: Funktionsweise wie bei den Entsorgungssack- / -behälter-System, jedoch können einzelne staubdichte Verpackungseinheiten (Longopac) oder das komplette Sauggut (EasyPac) staubfrei entnommen werden.
Vorteil
Nachteil
staubfreie Entsorgung möglich
–
4.4 Unterschied Staubklassen und Schwebstofffilterklassen
Staubklassen (L; M; H) gelten für Staubsauger (hohe Partikelanzahl, hohe Luftgeschwindigkeiten, „kleine“ Filter)!
Ein Filter kann eine Prüfung auf Staubklasse (nach DIN EN 60335-2-69) und Filterklasse (nach DIN EN 1822) haben, wenn nach beiden Normen geprüft wurde.
Aber der Einbau eines ausschließlich auf EPA; HEPA oder ULPA geprüfter Filter in einen Sauger macht noch keinen Sicherheits- oder Gefahrstoffsauger.
Prüfung Filterelement: Test mit Ölpartikel oder Salzpartikel (NaCl) mit 90% der Partikelzahl <2µm
Prüfung montierte Maschine bei Staubklasse M & H: Test mit Kalksteinstaub 10% <1µm; 22% <2µm; 75% <5µm
Test Berstfestigkeit des Filters (Filterflächenbelastung)
„Polsternägel“ Prüfung
Abscheidegrad-Leckageprüfung für eine Partikelgröße von 0,3 µm bis 0,5 µm (mit flüssigen oder festen Prüfaerosol)
4.5 Saugertypen
4.5.1 Flüssigkeitensauger
Maschinen zum ausschließlichen Aufsaugen von Flüssigkeiten (Wasser, Öl…). Keine Filtration von eventuell beim Aufsaugen entstehenden Aerosolen oder beim Saugen von trocknem Staub.
Bei der Auswahl der Geräte ist darauf zu achten, dass diese mit einer Abschalt- oder Verschlussvorrichtung bei Erreichung des maximalen Flüssigkeitsstandes ausgestattet sind, bei Schaumbildung funktionieren diese Vorrichtungen meistens nicht (mögliche Option: Entschäumer verwenden).
Zielführend ist eine Möglichkeit zur Entleerung des Gerätes, wie zum Beispiel Ablassschlauch, Schmutzwasserpumpe, Schubumkehr…
4.5.2 Trockensauger
Maschinen zum ausschließlichen Aufsaugen von Partikeln. Beim gewerblichen Einsatz sind Geräte nach der Norm IEC / DIN EN 60335-2-69 zu verwenden. Diese Norm legt auch die Anforderungen an die Geräte nach den Staubklassen L, M und H fest.
4.5.3 Nass-Trocken-Sauger
Maschinen, die zum Aufsaugen von Flüssigkeiten UND Stäuben geeignet sind, damit müssen diese Geräte auch die Anforderungen an beide Medien erfüllen!
4.5.4 Staubsauger / Industriesauger
Maschine zum Aufsaugen von bereits abgelegten Stäuben. Im gewerblichen Gebrauch werden diese Geräte als „Industriesauger“ (IS) bezeichnet und müssen der Norm IEC / DIN EN 60335-2-69 entsprechen.
4.5.5 Entstauber / EOB
Maschinen zum Absaugen von stauberzeugenden Maschinen. Mobile Entstauber werden als „Entstauber ortsveränderlicher Bauart“ (EOB) bezeichnet und müssen der Norm IEC / DIN EN 60335-2-69 entsprechen.
4.5.6 Vorabscheider
Bei hohen Staubaufkommen dienen Vorabscheider zur Aufnahme des Großteils des Staubes. Betrieben werden die Vorabscheider mittels eines Saugers und scheiden (je nach Bauart, Wirkungsweise und Staubgröße) bis zu 99% des aufzusaugenden Staubes vor dem Sauger ab.
Die Anforderungen an die Gesundheitsgefahren müssen über den Sauger erfüllt werden.
4.5.7 Luftreiniger / Unterdruckhaltegeräte
Maschinen zur Aufnahme und Ausfiltern von Schwebstäuben und zur Luftreinigung. Luftreiniger müssen nicht baumuster- oder bauartgeprüft nach der Norm IEC / DIN EN 60335-2-69 sein, müssen aber den DGUV Grundsatz 309-012 entsprechen.
Anforderungen an die Luftreiniger:
Hauptfilter aus geprüften Filtermaterial der Staubklasse M oder H (H13 oder H14 – Berstfestigkeit beachten!)
Prüfung des dichten Einbaus des Filters und Erreichung des Filtrationsgrades (DOP-TEST)
Anzeige der Unterschreitung des Mindestluftvolumens
Angabe der maximalen Raumfläche die abgesaugt werden kann oder des Luftdurchsatzes
Unterdruckhaltegeräte sind Luftreiniger, die zusätzlich geeignet sind, durch absaugen von Luft aus einem geschlossenen Bereich einen Unterdruck in diesem Bereich sicherzustellen.
4.6 Saugen von gesundheitsgefährlichen Stäuben
4.6.1 Staubklassen
Durch die weltweite Norm IEC 60335-2-69 und ihre europäische Entsprechung DIN EN 60335-2-69 sind drei Staubklassen für Staubsauger und Entstaubern für den gewerblichen Gebrauch definiert.
Zusätzlich müssen die Maschinen zusätzliche Anforderungen erfüllen beim Aufsaugen von brennbaren Stäuben, Betrieb in explosionsfähiger Atmosphäre und bei Asbest (nach TRGS 519).
a) Staubklasse L
(low = leichte Gefahr)
Zur Abscheidung von Stäuben mit einem Expositions-Grenzwert größer als 1 mg/m³
(high = einschließlich krebserzeugender Stäube und Krankheitserreger)
Zur Abscheidung von Stäuben mit allen Expositions-Grenzwerten, einschließlich karzinogener und krankheitserregender Stäube (z.B. Blei, Quarz, Schimmel).
Anforderungen:
Durchlassgrad < 0,005% / Abscheidegrad >99,995%
Filterfächenbelastung: 200 m³ x m-² x h-1
Verschlussmöglichkeit gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Staub
Staubklasse M erfüllt damit auch die Anforderungen der Staubklasse L.
Staubklasse H erfüllt damit auch die Anforderungen der Staubklassen M und L.
Staubklasse H+Asbest erfüllt damit auch die Anforderungen der Staubklassen H, M und L.
ABER: Allein durch den Einbau eines M- oder H-Filters (z.B. in einen Staubklasse L-Sauger) erfüllt kein Gerät die Anforderungen an die jeweilige höhere Staubklasse!
4.6.2 Prüfung auf Staubklasse
Entstauber und Industriesauger müssen nach der Norm DIN EN 60335-2-69 Baumuster oder Bauart geprüft sein. Diese Prüfung muss durch ein unabhängiges Prüfinstitut (z.B. IFA – Institut für Arbeitsschutz; SLG; TÜV Süd) erfolgen und durch eine Prüfbescheinigung nachgewiesen werden ( Bauart- oder Baumusterprüfung ).
a) Filterprüfung
Staubklassen L und M: Prüfung des Filtermaterials mit einem Prüfstaubstaub in einer Konzentration von 200mg/m³ - 90% des Prüfstaubes muss einem Partikeldurchmesser zwischen 0,2µm und 2µm haben.
Staubklasse H: Prüfung des Hauptfilterelements mit einen Prüfaerosol (z.B. DOP-Dispersionsölpartikel) in einer Konzentration zwischen 10mg/m³ und 200mg/m³ - 90% muss einen Durchmesser unter 1µm haben.
Bei Staubklasse M und H muss das montierte Gesamtgerät geprüft werden (zusätzlich zur Filterprüfung).
Prüfung mit Kalksteinstaub (Korngrößenverteilung: 10% < 1µm, 22% < 2µm, 75% < 5µm) und in einer Konzentration von mindestens 5g/m³ auf Unterschreitung des vorgeschrieben Durchlassgrad (M < 0,1%; H < 0,005%),
Berstfestigkeit des Hauptfilters bei Überfüllung und Impulswirkung,
Eine Filterabreinigung darf die Filterwirkung nicht beeinträchtigen (den Durchlassgrad nicht erhöhen),
Einsaugen von Polsternägeln, das Filterelement darf dabei nicht beschädigt werden,
Eine Filterabreinigung muss die geforderte Saugleistung wiederherstellen (min. 20% größer als die Mindestluftmenge),
Die Maschinen müssen mit einer Anzeige (akustisch oder visuell) oder einerAbschaltungder angeschlossenen, stauberzeugenden Maschine für die Unterschreitung der Mindestluftmenge von 20m/s im Saugschlauch oder Rohr (größter einsetzbarer Durchmesser) ausgestattet sein,
wenn verschieden Durchmesser eine Einstellung der Strömungsgeschwindigkeit erfordern, muss dies werkzeuglos möglich sein
Maschinen müssen mit einem Wegwerfstaubsammelbehälter ausgerüstet sein, der eine möglichst staubarme Entnahme des Sauggut ermöglicht
4.7 Anforderungen bei Betrieb in explosionsfähiger Atmosphäre
Eine explosionsfähige Atmosphäre liegt vor, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
brennbarer oder explosiver Staub, Flüssigkeit oder Gas,
verteilt mit ausreichend Sauerstoff (Luft),
Vorliegen einer Zündquelle.
Entfällt eine dieser Bedingungen, kann davon ausgegangen werden, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.
Brennbare Stäube sind Partikel mit einer Größe unter < 1mm, die an der Luft mittels einer Zündquelle zu einer Explosion führen können.
Brennbare und explosible Stäube sind in der der GESTIS-Staub-Ex Datenbank aufgeführt (http://staubex.ifa.dguv.de) und in
Sauger, die in Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre betrieben werden oder zum Aufsaugen von brennbaren Stäuben genutzt werden, müssen den Anforderungen nach ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU entsprechen.
Werden Geräte in Bereichen mit explosiver Atmosphäre betrieben dürfen nur geeignete Maschinen eingesetzt werden.
Die Anforderungen legt die ATEX- Richtlinie (Richtlinie 2014/34/EU) fest.
Mindestvorschriften zum Schutz von Beschäftigten, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, legt die ATEX-Betriebsrichtlinie (Richtlinie 1999/92/EG) fest, umgesetzt durch Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Geräte und Schutzsysteme müssen der ATEX-Produktrichtlinie (Richtlinie 74/9/EG) entsprechen. Umgesetzt für Deutschland durch die „Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV).
4.7.1 Einteilung in Gerätegruppen
Gerätegruppe I:
Geräte für die Verwendung in Bergwerken - Untertagebetrieben, sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und / oder brennbare Stäube gefährdet werden können.
Kategorie
M1
Sehr hohe Sicherheit Sicherheit muss beim Auftreten von zwei gleichzeitigen, unabhängigen Fehlern gewährleistet sein
M2
Hohe Sicherheit Abschaltung bei explosiver Atmosphäre
Gerätegruppe II:
Geräte zur Verwendung in allen übrigen Bereichen, die durch explosionsfähige Staub- oder Gasatmosphäre gefährdet werden können.
Kategorie
ATEX-Zone
Sicherheit
1
Zone 0 / 20
Sehr hohe Sicherheit Sicherheit muss beim Auftreten von zwei gleichzeitigen, unabhängigen Fehlern gewährleistet sein.
2
Zone 1 / 21
Hohe Sicherheit Sicherheit muss beim Auftreten von einem Fehler gewährleistet sein.
3
Zone 2 / 22
Normale Sicherheit
4.7.2 Einteilung ATEX-Zonen
Explosive Bereiche sind Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Der Arbeitgeber hat diese Bereiche in Zonen zuzuordnen (Gefährdungsbeurteilung):
Stoffgruppe
ATEX-Zone
Explosionsgefahr
Gas (G)
Dampf; Aerosol; Nebel
0
ständig, häufig, über längere Zeit
1
gelegentlich (bei Normalbetrieb)
2
selten oder kurzzeitig
Staub (D)
20
ständig, häufig, über längere Zeit
21
gelegentlich (bei Normalbetrieb)
22
selten oder kurzzeitig
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt <55°C gelten als brennbares Gas (DIN EN 60335-2-69 Pkt.1).
Bei Entstehung von brennbaren Aerosolen gelten diese ebenfalls als Gas.
Beispiel: Einteilung ATEX Zonen bei Gas (G)
Beispiel: Einteilung ATEX Zonen bei Staub (D)
Grundlegende Sicherheitsanforderungen:
Primärer Explosionsschutz: Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (Durchlüftung; Inertisierung; Substitution …)
Sekundärer Explosionsschutz: Vermeidung von Zündquellen (Einsatz von Geräte gemäß ATEX-Gerätegruppen; …)
Tertiärer Explosionsschutz: Beschränkung der Auswirkungen einer eventuellen Explosion (konstruktiver Explosionsschutz)
4.7.3 Kennzeichnung explosionsgeschützter Geräte
Jedes Gerät muss eindeutig gekennzeichnet sein mit Angaben zu Hersteller / Handelsname / Marke, Gerätebezeichnung, CE-Kennzeichnung.
Zusätzlich die genaue Kennzeichnung zur Verwendung:
1. Jedes Gerät muss mit dem Explosionsschutzkennzeichen gekennzeichnet sein:
2. Gerätegruppe
I
Bergbau
II
alle anderen Bereiche
3. Gerätekategorie bei Geräten der Gerätegruppe II
1G
ATEX Zone 0
Gas
2G
ATEX Zone 1
3G
ATEX Zone 2
1D
ATEX Zone 20
Staub
2D
ATEX Zone 21
3D
ATEX Zone 22
4. Explosionsschutz „EX“:
i
Eigensicherheit (ia für Zone 0; ib für Zone 1 & 2)
Gas
d
druckfeste Kapselung
e
erhöhte Sicherheit
p
Überdruckkapselung
o
Ölkapselung
m
Vergusskapselung
q
Sandkapselung2
n
Zündschutzart Zone 2 (nA nicht funkend; nC geschützte Kontakte; nR schwadensichere Gehäuse; nL Energie-begrenzt; nP vereinfachte Überdruckkapselung)
s
Sonderschutz
pD
Überdruckkapselung
Staub
iD
Eigensicherheit
mD
Vergusskapselung
tD
Schutz durch Gehäuse
5. Temperaturklasse oder Oberflächentemperatur
T1
Temperaturklasse ≤ 450°C
Gas
T2
Temperaturklasse ≤ 300°C
T3
Temperaturklasse ≤ 200°C
T4
Temperaturklasse ≤ 135°C
T5
Temperaturklasse ≤ 100°C
T6
Temperaturklasse ≤ 85°C
…°C
Oberflächentemperatur
Staub
6. Schutzart nach IP (Eignung elektrischer Betriebsmittel gegen potenzielle Gefährdungen nach DIN EN 6029).
Erste Kennziffer: Schutz gegen Fremdkörper
0
kein Schutz
1
Schutz gegen Fremdkörper ≥50mm
2
Schutz gegen Fremdkörper ≥12,5mm
3
Schutz gegen Fremdkörper ≥2,5mm
4
Schutz gegen Fremdkörper ≥1mm
5
Schutz gegen Staub
6
staubdicht
Zweite Kennziffer: Schutz gegen Wasser
0
kein Schutz
1
Schutz gegen Tropfwasser
2
Schutz gegen Tropfwasser bei Gehäuseneigung bis 15°
3
Schutz gegen fallendes Sprühwasser aus Winkel bis zu 60°
4
Schutz gegen allseitiges Spritzwasser
5
Schutz gegen Strahlwasser
6
Schutz gegen starkes Strahlwasser
7
Schutz gegen zeitweises Untertauchen
8
Schutz gegen dauerhaftes Untertauchen
Kann eine Kennziffer nicht angegeben werden, wird diese durch ein „X“ ersetzt (z.B. IP X4).
4.7.4 Maschinen der Bauart 22
Staubsauger und Entstauber die zur Aufnahme von brennbaren Stäuben eingesetzt werden und außerhalb einer ATEX Zone oder maximal in der ATEX Zone 22 betrieben werden, müssen der Bauart 22 entsprechen und der Staubklasse L, M oder H.
Ausgenommen sind Maschinen, die ausschließlich zur Aufnahme von Holzstaub dienen und maximal 1.200 W Bemessungsleistung haben und das Volumen des Staubbehälters maximal 50 dm³ (=50 Liter) beträgt.
Kennzeichnung:
Entstauber und Industriesauger
4.8 ESD Sauger
In ESD geschützten Bereichen dürfen keine elektrostatischen Entladungen entstehen!
Sauger für den Einsatz in ESD geschützten Bereichen müssen folgende Anforderungen erfüllen (DIN EN 60335-2-69 Anhang DD):
Ableitwiderstand Gesamtgerät ≤ 1MΩ
Keine Erzeugung von elektrostatischer Aufladung
Staubklasse L, M oder H
Schutzklasse 1
Mindestens der Schutzart IP 54
Zubehör elektrostatisch ableitend
Kennzeichnung:
4.9 Reinraumsauger
Relevante Normen für Reinräume legen nur die Anforderungen an die maximale Partikelzahl in Abhängigkeit von der Partikelgröße in den Reinräumen fest.
Relevante Normen sind ISO 14644 (Halbleitertechnik, Raumfahrt); VDI 2083 (Lebensmittel); EU-GMP Leitfaden Annex 1 (Pharmazie).
Eine (Prüf- oder Zertifizierungs-) Norm an Reinraumsauger gibt es nicht und die Anforderungen können nur aufgrund der Reinraumklassen abgeleitet werden.
Da in allen Reinräumen jeder Partikel vermieden werden muss, sollten die Sauger:
die höchste Abscheiderate haben (Staubklasse H),
keine zusätzlichen Stäube erzeugen (kohlebürstenlose Motoren = Magnetläufer, EC-Motoren; abriebfeste Oberflächen insbesondere bei den Rädern)
keine elektrostatischen Aufladungen erzeugen (z.B. ESD oder ATEX-Sauger).
5 Gesundheitsgefahren
5.1 Aufnahmewege
Stoffe können auf verschiedene Arten in unseren Körper gelangen:
Resorptiv
Aufnahme über Haut und Schleimhäute
Inhalativ
Aufnahme über die Atemwege
Dermal
Aufnahme über Haut
Oral
Aufnahme durch Verschlucken
Für den Aufnahmeweg kann es eine Rolle spielen, ob der Stoff als Partikel, Flüssigkeit, Gas, Dampf oder Aerosol vorliegt. Nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) sind Stoffe nach ihren Gefährdungen zu bewerten und einzustufen.
5.1.1 Resorptiv
Resorptiv ist die Aufnahme über Haut (dermal) und Schleimhäute.
Da sich Schleimhäute im Atem- und Verdauungsbereich befinden, schließt das immer eine inhalative und orale Aufnahme mit ein.
5.1.2 Inhalativ
Aufnahme über die Atemwege.
Mit der Atemluft werden Schwebstäube eingeatmet. Der Grobstaub wird an den Nasenhärchen und den Schleimhäuten des Mund- / Rachenraum abgeschieden. Je kleiner die Partikel, desto tiefer werden diese eingeatmet. Alveolengängige Partikel können bis in die Lungenbläschen gelangen. Körpereigene Fresszellen versuchen die inhalierten Stoffe vollständig zu umschließen, abzutransportieren und über die Nieren auszuscheiden.
Bei als karzinogen eingestuften Fasern (WHO-Faser) funktioniert das nicht, da diese von den Fresszellen sie nicht vollständig umschlossen werden können und dabei absterben. Wenn diese Fasern nicht-biobeständig sind, können diese Fasern zerstört werden und ein Abtransport kann stattfinden. Biobeständige Fasern werden nicht oder nur sehr langsam zerstört und verbleiben entsprechend lange im Körper!
Lungengängige Fasern mit bestimmten Merkmalen werden als karzinogen eingestuft, Krebserregende Fasern (WHO-Faser):
Länge > 5µm
Durchmesser < 3µm
Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis > 3:1
(Biobeständigkeit)
Die Biobeständigkeit bestimmt die Verweildauer im Körpergewebe. Zur Sicherheit ist eine zulässige Halbwertszeit von höchsten 40 Tagen festgelegt, d.h. um eine Krebsgefahr auszuschließen, müssen sich nach 40 Tagen die Hälfte der Fasern aufgelöst haben.
5.1.3 Dermal
Aufnahme über Haut.
Stoffe können über die Haut und Schleimhäute in den Körper dringen und sich beispielsweise im Fettgewebe oder in Organen anlagern. Bekannteste Beispiele sind die sogenannten Kontaktgifte wie der chemische Kampfstoff Sarin, das Insektizid DDT, die Holzschutzmittel PCP und Lindan... (auch als „hautresorptiv“ umschrieben).
5.1.4 Oral
Aufnahme durch Verschlucken.
Stoffe, die über das Verdauungssystem gesundheitsschädlich wirken, dafür müssen diese Stoffe verschluckt werden.
5.2 Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung (GHS)
Nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) sind Stoffe nach ihren Gefährdungen zu bewerten, einzustufen und zu kennzeichnen. Dafür muss der Hersteller oder Inverkehrbringer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.
Sicherheitsdatenblatt, vorgeschrieben Angaben:
Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
Mögliche Gefahren
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Erste-Hilfe-Maßnahmen
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Handhabung und Lagerung
Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung
Physikalische und chemische Eigenschaften
Stabilität und Reaktivität
Toxikologische Angaben
Umweltbezogene Angaben
Hinweise zur Entsorgung
Angaben zum Transport
Rechtsvorschriften
Sonstige Angaben
(Muster für Sicherheitsdatenblätter sind unter www.baua.de zu finden.)
5.2.1 Biologische Gesundheitsgefahren
a) Akute Toxizität
Schädliche Wirkungen, die auftreten, wenn ein Stoff oder Gemisch in einer Einzeldosis oder innerhalb von 24 Stunden in mehreren Dosen oral oder dermal verabreicht oder 4 Stunden lang eingeatmet wird. Die Einstufung der akuten Toxizität bezieht sich auf die Einzelstoffe, bei Gemischen ist die Einstufung ist die akute Toxizität auf Basis der Einzelstoffe (auf Grundlage der ATE-Werte) zu berechnen. Damit kann sich eine völlig neue Gefährdungskategorie ergeben.
ATE (= acute toxicity estimate / Schätzwert Akuter Toxizität) entspricht der geringsten geschätzten Dosis / Anteil bei der die jeweilige Gefährdung eintreten kann.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Acute Tox 1
Gefahr
H300 - Lebensgefahr bei Verschlucken.
H310 - Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H330 - Lebensgefahr bei Einatmen.
Kategorie 2 / Acute Tox 2
H300 - Lebensgefahr bei Verschlucken.
H310 - Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H330 - Lebensgefahr bei Einatmen.
Kategorie 3 / Acute Tox 3
H301 - Giftig bei Verschlucken.
H311 - Giftig bei Hautkontakt.
H331 - Giftig bei Einatmen.
Kategorie 4 / Acute Tox 4
Achtung
H302 - Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H312 - Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H332 - Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
b) Ätz- / Reizwirkung auf die Haut
Ätzwirkungist eine irreversible (unheilbare) Hautschädigung innerhalb eines Beobachtungszeitraum von 14 Tagen, z.B. Verätzung, Nekrose, Geschwüre, Blutungen usw.
Reizwirkungeine reversible (heilbare) Hautschädigung, z.B. Rötungen, Schorfbildung, Entzündungen … (die bei wiederholter Einwirkung auch zu einer irreversiblen Hautschädigung führen kann).
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1A / Skin Corr. 1A
Gefahr
H314 - Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Kategorie 1B / Skin Corr. 1B
Kategorie 1C / Skin Corr. 1C
Kategorie 2 / Skin Irrit. 2
Achtung
H315 - Verursacht Hautreizungen.
c) Schwere Augenschädigung / Augenreizung
Schwere Augenschädigung: Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder einer schwerwiegenden Verschlechterung des Sehvermögens, die innerhalb von 21 Tagen nicht vollständig reversibel ist.
Augenreizung: Erzeugen von Veränderungen am Auge, die innerhalb von 21 Tagen vollständig reversibel ist.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Eye Dam. 1
Gefahr
H318 - Verursacht schwere Augenschäden.
Kategorie 2 / Eye Irrit. 2
Achtung
H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
d) Sensibilisierend für die Atemwege oder der Haut
Sensibilisierende Stoffe oder Substanzen können über das Immunsystem eine Überempfindlichkeitsreaktion, bis hin zur Allergie, auslösen. Allergie ist eine krankhafte Abwehrreaktion des Immunsystems.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1A / Resp.Sens.1A
Gefahr
H334 - Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
Kategorie 1B / Resp.Sens.1B
H334 - Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
Kategorie 1 / Resp.Sens.1
H334 - Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
Kategorie 1A / Skin Sens.1A
Achtung
H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Kategorie 1B / Skin Sens.1B
H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Kategorie 1 / Skin Sens.1
H317 - Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
e) Keimzellmutagenität – erbgutverändernd
Dauerhafte Veränderung im genetischen Material von Zellen. Betrifft hauptsächlich Stoffe, die Mutationen in den Keimzellen von Menschen auslösen können und die an die Nachkommen weitergegeben werden können.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1A / Muta. 1A
Gefahr
H340 - Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Kategorie 1B / Muta. 1B
Kategorie 2 / Muta. 2
Achtung
H341 - Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
f) Karzinogene Wirkung
Stoffe der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann.
Sind bei (ordnungsgemäß durchgeführten) Tierversuchen eine karzinogene Wirkung nachgewiesen wurden, ist davon auszugehen, dass die Stoffe beim Menschen ebenfalls Tumore erzeugen – wenn keine eindeutigen Nachweise dagegen vorliegen!
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1A / Carc. 1A
Gefahr
H350 - Kann Krebs erzeugen. (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Kategorie 1B / Carc. 1B
Kategorie 2 / Carc. 2
Achtung
H351 - Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
Für karzinogene Stoffe der Kategorie 1 gibt es keine Konzentrationsschwelle oder Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) bei denen eine krebserzeugende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Für die Stoffe wird eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) angegeben, bis zu welcher Konzentration eine statistische Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Krebs-Erkrankung akzeptiert oder toleriert wird (TRGS 910):
Akzeptanzrisiko: 4 : 10.000 (Ziel: 4 : 100.000)
Toleranzrisiko: 4 : 1.000
Überschreitung des Toleranzrisikos ist mit einem „nicht tolerierbaren Risiko gleichzusetzen.
Beeinträchtigung von Sexualfunktion und / oder Fruchtbarkeit bei Mann und Frau, sowie die Entwicklung der Nachkommen.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1A / Repr. 1A
Gefahr
H360 - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Kategorie 1B / Repr. 1B
Kategorie 2 / Repr. 2
Achtung
H361 - Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen. (sofern bekannt, konkrete Wirkung angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Lact.
Kein Symbol
H362 - Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
Weitere (mögliche) Kennzeichnung nach Auswirkung:
RD Entwicklungsschädigend (fruchtschädigend)
RF Fruchtbarkeitsgefährdend (Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit)
h) Spezifische Zielorgan Toxizität
Stoffe die toxisch auf ein spezifisches Zielorgan wirkt, unabhängig ob dies reversibel oder irreversibel ist, unmittelbar oder verzögert auftreten.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / STOT SE 1
Gefahr
H370 - Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Kategorie 2 / STOT SE 2
Achtung
H371 - Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Kategorie 3 / STOT SE 3
Achtung
H335 - Kann die Atemwege reizen.
H336 - Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
Kategorie 1 / STOT RE 1
Gefahr
H372 - Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
Kategorie 2 / STOT RE 2
Gefahr
H373 - Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
i) Aspirationsgefahr
Aspiration: Eindringen Flüssigkeiten oder Feststoffen - direkt über die Mund- oder Nasenhöhle oder indirekt durch Erbrechen - in die Luftröhre und den unteren Atemtrakt.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Asp. Tox. 1
Gefahr
H304 - Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein
j) Biostoffen, Einstufung in Risikogruppen
Biostoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (auch in gentechnisch veränderter Form), die bei Menschen Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorrufen können.
Die Einstufung von Biostoffen ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) geregelt. Eingestufte Biostoffe werden durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geregelt.
Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen (z.B. fast alle Schimmelpilze),
Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich (z.B. Aspergillus fumigatus; Hepatitis A),
Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich (z.B. Hepatitis B),
Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß ; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich (z.B. Ebola, Lassa-Fieber).
k) Phototoxizität
Bei phototoxischen Stoffen entsteht eine akute toxische Reaktion nach Kontakt des Stoffes mit anschließender Lichteinwirkung. Dies kann sich in Wundbildung, Rötung, Juckreiz, Austrocknung … äußern. Phototoxische Substanzen können auch in natürlich, z.B. in Pflanzen, vorkommen (z.B. Bärenklau, Bergamotte, Engelwurz) (Quelle: „Giftpflanzen Pflanzengifte“ von Roth, Daunderer, Kormann, ISBN 3-933203-31-7).
Phototoxische Substanzen (Beispiele):
Amiodaron
Benzophenon
Fluorchinolone
Furocumarine
Hypericin
Isotretinoin
Naproxen
Porphyrine
Sulfonamide
Tetracycline
5.2.2 Physikalische Gefahren
a) Physikalische Eigenschaften von Stoffen und Gemischen
Brennbar: Stoffe, die durch eine Zünd- oder Wärmequelle brennen (Stäube und Aerosole von brennbaren Stoffen sind explosionsgefährlich).
Chemische Reaktion: Reaktion des Stoffes mit anderen Stoffen, die kann endotherm (Aufnahme von Wärme und Energie) oder exotherm (Abgabe von Wärme und Energie). Exotherme Reaktionen können explosionsartig ablaufen.
Dampfdruck:F lüchtigkeit einer Substanz – Wechsel des Aggregatzustands von fest oder flüssig in gasförmig unter Druck; Angabe in Pa oder bar (umgangssprachlich auch als „ausgasen“ bezeichnet).
Dichte (spezifisches Gewicht; Rohdichte): Verhältnis von Masse zu Volumen eines Stoffes, Angabe in g/cm³ oder g/ml.
Explosionsgefahr: Stoffe (Staub; Aerosol, Gas) die durch eine Zündquelle an der Luft explodieren. Angabe der „unteren -“ und „oberen Explosionsgrenze“ in %. Untere Explosionsgrenze = Explosionsgefahr bei geringstem Anteil des Stoffes an der Luft; oberen Explosionsgrenze = Explosionsgefahr bei maximalem Anteil des Stoffes an der Luft.
Löslichkeit: eines Stoffes in einem Lösungsmittel, Angabe in ppm (parts per million), mg/l oder %. (Wasserlöslichkeit: Lösungsmittel = Wasser).
Schmelzpunkt: Übergang eines Stoffes vom festem in den flüssigen Zustand, Angabe in Grad Celsius (°C) oder Kelvin (K).
Siedepunkt: Übergang eines Stoffes vom flüssigen in den gasförmigen Zustand Angabe in Grad Celsius (°C) oder Kelvin (K).
Zündtemperatur: Mindesttemperatur bei der ein brennbarer Stoff sich an der Luft selbst entzündet, Angabe in Grad Celsius (°C) oder Kelvin (K).
b) Explosive Stoffe und Gemische
Explosive Stoffe und Gemische sind Feststoffe oder Flüssigkeiten, die durch chemische Reaktionen Gase entwickeln können, die in Umgebung Zerstörungen verursachen können durch Temperaturen, Druck und Geschwindigkeit.
Dazu gehören:
Explosiv- / Sprengstoffe („Explosivstoffe für Zerstörungen“)
pyrotechnische Erzeugnisse („Explosivstoffe zu Unterhaltungszwecken“)
instabile Stoffe und Gemische („Explosivstoffe, die zu empfindlich für die normale Handhabung sind “).
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
instabil explosiv / Unst. Expl.
Gefahr
H200 - Instabil, explosiv.
Unterklasse 1.1 / Expl. 1.1
H201 - Explosiv; Gefahr der Massenexplosion.
Unterklasse 1.2 / Expl. 1.2
H202 - Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
Unterklasse 1.3 / Expl. 1.3
H203 - Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
Unterklasse 1.4 / Expl. 1.4
Achtung
H204 - Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
Unterklasse 1.5 / Expl. 1.5
Gefahr
H205 - Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
Unterklasse 1.6 / Expl. 1.6
Kein Symbol
Kein Gefahrenhinweis.
c) Entzündbare Gase
Entzündbare Gase oder Gasgemische sind unter Normalbedingungen, unter Beteiligung von Sauerstoff oder Luft, entzündbar und weisen einen Explosionsbereich auf.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Flam. Gas 1
Gefahr
H220 - Extrem entzündbares Gas.
Kategorie 2 / Flam. Gas 2
Achtung
H221 - Entzündbare Gase.
d) Entzündbare Aerosole (Aerosolpackungen)
Unter Aerosole sind hier Aerosolpackungen zu verstehen:
nicht nachfüllbaren Behälter, gefüllt mit Gas (verdichtet, verflüssigt oder unter Druck), Flüssigkeiten und / oder Feststoffen (als Paste oder Pulver)
Möglichkeit der Entnahme des Inhalts als Schaum, Paste, Pulver in flüssiger oder gasförmiger Form.
Der Inhalt selbst kann dabei gesondert als Gefahrstoff eingestuft sein.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Aerosol 1
Gefahr
H222 - Extrem entzündbares Aerosol.
Kategorie 2 / Aerosol 2
Achtung
H223 - Entzündbares Aerosol.
e) Oxidierende Gase
Alle Gase oder Gasgemische die die Verbrennung von anderen Stoffen verursachen oder begünstigen können.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Ox. Gas 1
H270 - Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel
f) Gase unter Druck
Gase die in einem Behältnis unter einen (Über-) Druck ≥200 kPa enthalten sind, in verdichteter, verflüssigter, gelöster und tiefgekühlt verflüssigten Form.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
verdichtetes Gas / Comp.
Achtung
H280 - Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
verflüssigtes Gas / Liq.
Tiefgekühltes verflüssigtes Gas / Ref. Liq.
H281 - Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder Verletzungen verursachen.
gelöstes Gas / Diss.
H280 - Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
g) Entzündbare Flüssigkeiten
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Flam. Liq. 1
Gefahr
H224 - Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
Kategorie 2 / Flam. Liq. 2
H225 - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
Kategorie 3 / Flam. Liq. 3
Achtung
H226 - Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
h) Entzündbare Feststoffe
Entzündbar: pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe / Gemische, die leicht brennbar sind (durch eine Zündquelle entzündet werden können) oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern können.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Flam. Sol. 1
Gefahr
H228 - Entzündbarer Feststoff.
Kategorie 2 / Flam. Sol. 2
Achtung
i)
j) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Thermisch instabile, flüssige oder feste Stoffe oder Gemische, die ohne Beteiligung von Sauerstoff oder Luft, explosionsartig reagieren können. Das schließt Stoffe oder Gemische aus, die als explosive Stoffe/Gemische, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft wurden.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Typ A / Self-react. A
Gefahr
H240 - Erwärmung kann Explosion verursachen
Typ B / Self-react. B
Gefahr
H241 - Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen
Typ C / Self-react. C
Typ D / Self-react. D
Gefahr
H242 - Erwärmung kann Brand verursachen
Typ E / Self-react. E
Typ F / Self-react. F
Achtung
H242 - Erwärmung kann Brand verursachen
Typ G / Self-react. G
Kein Symbol
Kein Gefahrenhinweis
k) Chemisch instabile Gase
Sind Gase, die ohne Beteiligung von Sauerstoff oder Luft, explosionsartig reagieren können.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Flam. Gas 1
Kein Symbol
H230 - Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren
Kategorie 2 / Flam. Gas 2
Kein Symbol
H231 – Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren.
l) Pyrophore Stoffe
Flüssigkeiten, Feststoffe oder Gemische die, bereits in kleinen Mengen, sich an der Luft innerhalb von 5 Minuten selbst entzünden.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Flüssigkeit Kategorie 1 / Pyr. Liq. 1
Gefahr
H250 - Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
Feststoff Kategorie 1 / Pyr. Sol. 1
m) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Flüssigkeiten, Feststoffe oder Gemische, die an der Luft sich selbst erhitzen und sich nur in großen Mengen und nach einem langen Zeitraum selbst entzünden.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Self-heat. 1
Gefahr
H251 - Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten.
Kategorie 2 / Self-heat. 2
Achtung
H252 - In großen Mengen selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten.
n) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gemische, die durch Reaktion mit Wasser sich spontan entzünden oder in gefährlichen Mengen entzündbare Gase entwickeln.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Water-react. 1
Gefahr
H260 - In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
Kategorie 2 / Water-react. 2
H261 - In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
Kategorie 3 / Water-react. 3
Achtung
o) Oxidierende Stoffe
Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gemische die einen Brand anderer Materialien verursachen oder beschleunigen können, dabei müssen diese Stoffe nicht selbst brennbar sein.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Flüssigkeit Kategorie 1 / Ox. Liq. 1
Gefahr
H271 - Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
Flüssigkeit Kategorie 2 / Ox. Liq. 2
H272 - Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
Flüssigkeit Kategorie 3 / Ox. Liq. 3
Achtung
Feststoff Kategorie 1 / Ox. Sol. 1
Gefahr
H271 - Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
Feststoff Kategorie 2 / Ox. Sol. 2
H272 - Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
Feststoff Kategorie 3 / Ox. Sol. 3
Achtung
p) Organische Peroxid
Flüssige oder feste organische Stoffe, die thermisch instabile sind oder die einer selbstbeschleunigenden exothermen Zersetzung unterliegen können. Zusätzlich können sie noch folgende Eigenschaften aufweisen: explosiver Zersetzung, schnell Brennbarkeit, Schlag- oder Reibungsempfindlichkeit und / oder gefährlich Reaktion mit anderen Stoffen.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Typ A / Org. Perox. A
Gefahr
H240 - Erwärmung kann Explosion verursachen
Typ B / Org. Perox. B
Gefahr
H241 - Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen
Typ C / Org. Perox. C
Typ D / Org. Perox. D
Gefahr
H242 - Erwärmung kann Brand verursachen
Typ E / Org. Perox. E
Typ F / Org. Perox. F
Achtung
H242 - Erwärmung kann Brand verursachen
Typ G / Org. Perox. G
Kein Symbol
Kein Gefahrenhinweis
q) Korrosiv gegenüber Metallen
Stoffe oder Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder zerstören können.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Kategorie 1 / Met. Corr 1
H290 - Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
5.2.3 Umweltgefahren
a) Gewässergefährdend
Stoffe die akut (kurzfristig) oder chronisch (langfristig) gefährdend für Wasserlebewesen sind.
Einstufung
Kennzeichnung
Gefahrenhinweis
Akute gewässergefährdend Wirkung
Kategorie 1 / Aquatic Acute 1
Achtung
H400 - Sehr giftig für Wasserorganismen.
Chronisch gewässergefährdend Wirkung
Kategorie 1 / Aquatic Chronic 1
Achtung
H410 - Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Kategorie 2 / Aquatic Chronic 2
H411 - Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Kategorie 3 / Aquatic Chronic 3
Kein Symbol
H412 - Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Kategorie 4 / Aquatic Chronic 4
Kein Symbol
H413 - Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
b) Die Ozonschicht schädigend
Stoffe die aufgrund eines Nachweises oder bei denen zu erwarten ist, dass diese die Ozonschicht schädigen.
TRGS 519: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
TRGS 517: Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen
Asbestrichtlinie; Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664); 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
LAGA Merkblatt 23; Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Verbote:
1995 Deutschland: Herstellungs-, Verwendungs- und Inverkehrsbringungsverbot
2005 EU: Herstellungs-, Verwendungs- und Inverkehrsbringungsverbot
(ausgenommen sind die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten))
Anforderungen für ASI-Arbeiten mit Asbest:
Bauherr / Auftraggeber: Ermittlungspflicht auf asbesthaltige Stoffe (LBO; KrWG)
Ausführende Unternehmen:
Sachkunde nach TRGS 519 für verantwortliche und Aufsichtsführende Person
Zulassung als Fachbetrieb bei AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbest
Anzeige der Arbeiten an die Arbeitsschutzbehörde (Meldung an die Berufsgenossenschaft)
6.3 Holzstaub
Sauger
Bis 1.200 W Leistungsaufnahme und bis 50 Liter Staubsammelbehälter
Mindestens Staubklasse M
Über 1.200 W Leistungsaufnahme oder über 50 Liter Staubsammelbehälter
Zusätzlich Bauart 22 oder
Stoffgruppe aus 209 verschiedenen, künstlich hergestellten, organischen Chlorverbindungen (C12H10-nCln; n>2)
Eigenschaften der PCBs hängen von ihrem Chlorierungsgrad ab,
je höher der Chlor-Anteil desto geringere Wasserlöslichkeit & Flüchtigkeit; desto besserer Anreichung im Fettgewebe & stabilere Verbindung
je niedriger der Chlor-Anteil desto leicht flüchtiger = hohes Potential für Sekundärkontamination, da Anlagerung an Partikel, offenporige Materialien; organische Materialien
hoher Flammpunkt (170°C – 380°C)
sehr gute chemische Beständigkeit
ca. 84.000t in Deutschland verwendet
Vorkommen
dauerelastischen Fugendichtungsmassen (keine Anwendungen in der DDR); Handelsnamen: Thiokol
Verguss- und Spachtelmassen
Flammschutzmittel und Weichmacher in Deckenplatten
Anstrichstoffen und Beschichtungen
Isolieröle in der Elektroindustrie (Transformatoren, Kondensatoren ...); Bezeichnung: Clophen
Kunststoffe, z.B. Kabelummantelungen
Hydraulikflüssigkeiten
…
Gesundheitsgefahren
Aufnahme
Resorptiv
Gesundheitliche Auswirkungen:
Akute Toxizität ist abhängig vom Chlorierungsgrad, mindestens als giftig (Kategorie 3) bei inhalativer, dermaler, oraler Aufnahme einzustufen
Sichtbarer oder nicht sichtbarer Schimmelpilzbefall oder -kontamination in Innenräumen.
(Schimmelpilze und Schimmelpilzsporen sind ein natürlicher Teil der Umwelt und liegen damit überall vor!)
Ursache
Feuchtigkeit und das Vorhandensein biologisches Material reicht für das Wachstum von Schimmelpilzen aus.
Schimmelpilze zerstören organischen Material (z.B. Holz).
Gesundheitsgefahren
Abhängig vom Schimmelpilz, von unschädlich bis hoch toxisch
(Schimmelpilze in Innenräumen sind immer ein Anzeiger für ein Problem / Ursache. Wird die Ursache für einen Schimmelpilzbefall nicht beseitigt, wird ein Befall immer wieder auftreten!)
Umwelt Bundesamt – Leitfaden: Zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden
VdS 3151: Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden
…
Anforderungen bei Arbeiten an Schimmelpilzschäden:
Vorgehensweise
Ursachenermittlung
Ursachenbeseitigung
Schimmelpilzsanierung
Erfolgskontrolle
Die Arbeiten sollten nur von entsprechenden Fachfirmen durchgeführt werden und von Sachverständigen begleitet werden, geeignete Sachverständige und Fachfirmen sind beispielsweise zu finden:
B.S.S. – Berufsverband Schimmelpilzsanierung e.V.
B.V.S – Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V.
Von Schwellbränden bis zu Vollbränden und in Abhängigkeit des gebrannten Materials bleiben eine Vielzahl von gesundheitsgefährlichen Stoffen (mindestens PAK) und eine beeinträchtige Bausubstanz zurück
Gesundheitsgefahren
Biologische Gesundheitsgefahren sind abhängig von dem verbrannten Material (Kunststoffen, Holz …), weiteren vorhandenen Bauschadstoffe (z.B. Asbest, PCB…) und dem Grad der Verbrennung (vollständige oder unvollständige Verbrennung)
Physikalische Gefahren sind abhängig von Umfang des Brandes und den Löschmaßnahmen
Stoffe die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln K1
Styropor
L
D
brennbar
Styropor (mit HCBD)
M
D
2
brennbar
Gewässergef. K1 akut & chronisch
Styropor (ohne HCBD)
M
D
brennbar
Talkum
H+Asbest
TRGS 517
D
1A
Talkumpulver (asbestfrei)
L
D
Tellur
H
D
4
1B
1B
brennbar
Gewässergef. K3 akut & chronisch
Tetraphosphor
M
D
2
1
1A
Pyrophore Feststoff K1
Gewässergef. K1 akut
Thorium
H
StrSchV
D
Radioaktiv
Titan
L
D
Entzündbarer Fest. K1
Titandioxid
L
D
Tonerstaub
H
BAuA Schutzleitfäden 130 & 260
D
brennbar
Treibladungspulverreste
H
Schießstandverordnung
D
explosiv
Tremolit
H+Asbest
TRGS 517; TRGS 519
D
1A
Uran
H
StrSchV
D
2
2
2
Radioaktiv Entzündbarer Fest.
Gewässergef. K4 chronisch
Vanadium
L
D
brennbar
Vanillin
M
D
2
brennbar
Vanillinsäure
L
D
brennbar
Viren
H
TRBA 462; DGUV I. 201- 028
D
Wasserstoff
G
Entzündbare Gase K1 Gase unter Druck: verdichtetes Gas
Wasserstoffperoxid, Lösung
M
L
4
4
1A
1
3
Oxidierende Flüs. K1
Gewässergef. K3 chronisch
Wismut
L
StrSchV
D
Entzündbarer Fest. Radioaktiv
Wolfram
L
D
Entzündbarer Fest. K1
Xenon
G
Gase unter Druck: verd. Gas
Xylit
L
D
brennbar
Zement
M
D
2
1
3
Zink
M
D
Pyrophorer Feststoff K1 Stoffe die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln K1
Gewässergef. K1 akut & chronisch
Zinn
L
D
brennbar
Zirkonium
L
D
Pyrophorer Feststoff K1 Stoffe die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln K1
Zucker
L
D
brennbar
* Die genannte Staubklasse ist eine Empfehlung und bezieht sich auf Stäube (Durchmesser Partikel ≤1mm). Bei Stoffgemischen kann die Einstufung höher sein als bei den Einzelstoffen.
** Die Einstufung bezieht sich auf Normalbedingungen (Temperatur von 20°C und Luftdruck von 1bar)