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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ELECTROSTAR GmbH


ELECTROSTAR GmbH - Einkaufsbedingungen zum Download

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1.Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von ELECTROSTAR mit Lieferanten, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, nicht jedoch für Verträge mit Verbrauchern. Ein Einkauf im Sinne von Satz 1 liegt auch dann vor, wenn die bestellte Ware nach den Vorgaben von ELECTROSTAR oder mit einem von ELECTROSTAR zur Verfügung gestellten Werkzeug oder Fertigungsmittel hergestellt wird.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Vertragsschlüsse, soweit diesen nicht neuere Bedingungen zugrunde gelegt werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Vertragsschluss und Lieferung

2.1 Alle Lieferungen haben den Anforderungen der EU-Richtlinien über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) und über die Beschränkung der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) sowie den entsprechenden deutschen Vorschriften (derzeit ElektroG) in ihrer jeweils neuesten Fassung zu genügen. Dies gilt insbesondere auch für die Kennzeichnung der Geräte, die Vermeidung von verbotenen Stoffen und die Bereitstellung von Informationen zu Entsorgungsbetrieben.
Änderungen zur Rechtslage zwischen Vertragsschluss und Lieferung sind ELECTROSTAR unverzüglich und unaufgefordert bekanntzugeben und bei der Lieferung zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt für die Beachtung der EU-Vorschriften zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACHVerordnung). Erforderliche Anmeldungen und Zulassungen sind vorzunehmen und herbeizuführen. Der Lieferant hat ELECTROSTAR die für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen zu den vertragsgegenständlichen Produkten unaufgefordert mitzuliefern.
Die gelieferten Gegenstände und ihre Verpackungen dürfen keine Bestandteile enthalten, die in den Anlagen zur REACH-Verordnung als besorgniserregend bezeichnet werden. Kann dem nicht entsprochen werden, und sind solche Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1% enthalten, ist ELECTROSTAR hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Verletzung einer dieser Pflichten ist der Lieferant zum Schadenersatz verpflichtet, insbesondere hat er ELECTROSTAR von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin freizustellen.

2.2 Die geschuldete Leistung bestimmt sich im Zweifel nach der Bestellung von ELECTROSTAR.

2.3 ELECTROSTAR ist an eine Bestellung 5 Arbeitstage gebunden. Die Bindung erlischt, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist annimmt. Der Vertrag kommt zustande durch die Bestellung von ELECTROSTAR und die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Lieferanten.

2.4 Lieferungen erfolgen frei Haus Sitz ELECTROSTAR unter Beachtung der Verpackungsvorschriften von ELECTROSTAR, die auf der Homepage von ELECTROSTAR eingesehen werden können.

2.5 Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist nicht eingehalten, gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der vom Lieferanten zu erstattende Verzugsschaden beträgt für jeden Arbeitstag 2% des Wertes der Ware, mit der der Lieferant im Verzug ist, jedoch nicht mehr als ingesamt 10% des Warenwerts. Beiden Parteien steht der Nachweis offen, dass der tatsächliche Verzugsschaden höher oder niedriger ist als die vereinbarte Pauschale.

2.6 Befindet sich der Lieferant im Verzug, kann ELECTROSTAR ihm eine Nachfrist unter Androhung des Rücktritts setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann ELECTROSTAR Rücktritt vom Vertrag erklären, Herausgabe des Werkzeugs oder der Fertigungsmittel gemäß Ziffer 5 verlangen und Schadensersatz statt der Leistung gelten machen.

2.7 Maßgebend für Umfang und Inhalt der Lieferung sind die von der ELECTROSTAR-Wareneingangsprüfung festgestellten Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualitätsmerkmale.

2.8 ELECTROSTAR ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Teil- oder Überlieferungen abzunehmen. ELECTROSTAR kann diese zurückweisen oder sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern. Dasselbe gilt für Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Im Zweifel gelten die bei der Bestellung angegebenen Preise bei Lieferung frei Haus bzw. frei Erfüllungsort. Enthält die Bestellung noch keinen Preis, kommt der Vertrag nicht vor einer Einigung über den Preis zustande.

3.2 Fälligkeit tritt erst nach Erhalt der beanstandungsfreien Lieferung und einer prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin ein. Werden Teillieferungen angenommen, tritt Fälligkeit erst ein, sobald die vollständige Lieferung erbracht wird.

3.3 Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen rein netto.

4. Gewährleistung

4.1 Die Gewährleistung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung mit folgender Maßgabe:

4.2 Kommt der Lieferant innerhalb einer von ELECTROSTAR gesetzten Nachfrist seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, oder ist eine Nacherfüllung durch den Lieferanten innerhalb der von ELECTROSTAR gesetzten Frist nicht möglich, ist ELECTROSTAR berechtigt, zu Lasten des Lieferanten Mängel selbst zu beheben oder beheben zu lassen, oder eine Alternativlösung zu wählen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.3 ELECTROSTAR ist nicht zur sofortigen Untersuchung und Rüge verpflichtet. ELECTROSTAR hat lediglich äußerlich ohne Untersuchung erkennbare Schäden beim Wareneingang sofort zu rügen. In jedem Fall ist eine Rüge rechtzeitig, die innerhalb von 8 Wochen nach Entdeckung des Mangels erhoben wird.

4.4 Führen innerhalb von 6 Monaten Lieferungen mehr als dreimal zu Beanstandungen, und kann nach Art der Beanstandung nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass auch weitere mangelhafte Lieferungen zu befürchten sind, ist ELECTROSTAR berechtigt, die Erfüllung des restlichen Vertrages abzulehnen und statt dessen Schadenersatz zu verlangen. Diese Schadenersatzpflicht umfasst auch von ELECTROSTAR bezahlte Werkzeugkosten, soweit diese sich nicht schon amortisiert haben.

5. Fertigungsmittel

5.1 Zeichnungen, Stücklisten, Funktionsmuster, Modelle, Lehren, Werkzeuge und andere Fertigungsmittel, welche ELECTROSTAR vom Lieferanten herstellen lässt oder diesem zur Verfügung stellt, dürfen nur im Interesse von ELECTROSTAR verwendet, also insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht oder im Interesse Dritter verwendet werden.

5.2 Fertigungsmittel dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von ELECTROSTAR geändert werden.

5.3 Der Lieferant hat Fertigungsmittel sorgfältig zu verwahren und vor Beschädigung und dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Lieferant trägt die Kosten für Wartung, Pflege, Reparaturen und ggf. Erneuerung schadhafter oder abgenutzter Teile. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel gegen Feuer und Gegen einen etwaigen Produktionsausfall zu versichern und dies ELECTROSTAR auf Wunsch nachzuweisen.

5.4 Fordert ELECTROSTAR die Rückgabe von Fertigungsmitteln, hat der Lieferant dieser Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich zu entsprechen. Die Rückgabe hat an ELECTROSTAR an deren Sitz oder an eine andere von ELECTROSTAR bestimmte Empfängeradresse zu erfolgen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

6. Vertraulichkeit

6.1 Der Lieferant hat alle Informationen und Kenntnisse, die ihm im Zusammenhang mit der zu liefernden Ware offenbart werden, insbesondere die von ELECTROSTAR beabsichtigte Verwendung derselben, vertraulich zu behandeln. Insoweit handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

6.2 Die Regelung nach Ziffer 6.1 gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten schon vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu ELECTROSTAR bekannt waren oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

7. Eigentumsübergang

7.1 Stellt ELECTROSTAR Material bei, so geht das Eigentum an der herzustellenden Ware schon im Zeitpunkt der Produktionsaufnahme auf ELECTROSTAR über. Der Lieferant führt dann die Produktion für ELECTROSTAR und als deren Subunternehmer aus und übt den Besitz an dem Fertigprodukt für ELECTROSTAR nach den Vorschriften eines unentgeltlichen Verwahrers aus.

7.2 Stellt der Lieferant im Auftrag von ELECTROSTAR Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel her, so geht das Eigentum an diesen auf ELECTROSTAR über, sobald ELECTROSTAR eine Zahlung auf diese leistet, auch wenn es sich dabei nur um eine Anzahlung handelt. Der Lieferant übt dann den Besitz für ELECTROSTAR als unentgeltlicher Entleiher aus. Er ist berechtigt, das Fertigungsmittel für ELECTROSTAR in jederzeit widerruflicher Weise zu besitzen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.

8.2 Der Vertrag bestimmt sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Maßgeblich ist mithin das Recht, das anwendbar wäre, wenn beide Parteien ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten.

8.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

8.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von ELECTROSTAR.

Stand: Januar 2024