Allgemeine Einkaufsbedingungen der ELECTROSTAR GmbH
ELECTROSTAR GmbH - Einkaufsbedingungen zum Download
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1.Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von ELECTROSTAR mit
Lieferanten, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, nicht jedoch für
Verträge mit Verbrauchern. Ein Einkauf im Sinne von Satz 1 liegt auch dann vor,
wenn die bestellte Ware nach den Vorgaben von ELECTROSTAR oder mit einem
von ELECTROSTAR zur Verfügung gestellten Werkzeug oder Fertigungsmittel
hergestellt wird.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Vertragsschlüsse, soweit
diesen nicht neuere Bedingungen zugrunde gelegt werden. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Diese werden nicht
Vertragsbestandteil.
2. Vertragsschluss und Lieferung
2.1 Alle Lieferungen haben den Anforderungen der EU-Richtlinien über Elektro- und
Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) und über die Beschränkung der
Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten
(RoHS-Richtlinie) sowie den entsprechenden deutschen Vorschriften (derzeit
ElektroG) in ihrer jeweils neuesten Fassung zu genügen. Dies gilt insbesondere
auch für die Kennzeichnung der Geräte, die Vermeidung von verbotenen Stoffen
und die Bereitstellung von Informationen zu Entsorgungsbetrieben.
Änderungen zur Rechtslage zwischen Vertragsschluss und Lieferung sind
ELECTROSTAR unverzüglich und unaufgefordert bekanntzugeben und bei der
Lieferung zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt für die Beachtung der EU-Vorschriften zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACHVerordnung).
Erforderliche Anmeldungen und Zulassungen sind vorzunehmen
und herbeizuführen. Der Lieferant hat ELECTROSTAR die für eine sichere
Verwendung ausreichenden Informationen zu den vertragsgegenständlichen
Produkten unaufgefordert mitzuliefern.
Die gelieferten Gegenstände und ihre Verpackungen dürfen keine Bestandteile
enthalten, die in den Anlagen zur REACH-Verordnung als besorgniserregend
bezeichnet werden. Kann dem nicht entsprochen werden, und sind solche Stoffe
in einer Konzentration von mehr als 0,1% enthalten, ist ELECTROSTAR
hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Verletzung einer dieser Pflichten ist der Lieferant zum Schadenersatz
verpflichtet, insbesondere hat er ELECTROSTAR von Schadenersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern hin freizustellen.
2.2 Die geschuldete Leistung bestimmt sich im Zweifel nach der Bestellung von
ELECTROSTAR.
2.3 ELECTROSTAR ist an eine Bestellung 5 Arbeitstage gebunden. Die Bindung
erlischt, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist annimmt.
Der Vertrag kommt zustande durch die Bestellung von ELECTROSTAR
und die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) des Lieferanten.
2.4 Lieferungen erfolgen frei Haus Sitz ELECTROSTAR unter Beachtung der
Verpackungsvorschriften von ELECTROSTAR, die auf der Homepage von
ELECTROSTAR eingesehen werden können.
2.5 Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist nicht eingehalten, gerät der Lieferant in
Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der vom Lieferanten zu erstattende
Verzugsschaden beträgt für jeden Arbeitstag 2% des Wertes der Ware, mit der der
Lieferant im Verzug ist, jedoch nicht mehr als ingesamt 10% des Warenwerts. Beiden
Parteien steht der Nachweis offen, dass der tatsächliche Verzugsschaden höher
oder niedriger ist als die vereinbarte Pauschale.
2.6 Befindet sich der Lieferant im Verzug, kann ELECTROSTAR ihm eine Nachfrist
unter Androhung des Rücktritts setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann
ELECTROSTAR Rücktritt vom Vertrag erklären, Herausgabe des Werkzeugs oder
der Fertigungsmittel gemäß Ziffer 5 verlangen und Schadensersatz statt der
Leistung gelten machen.
2.7 Maßgebend für Umfang und Inhalt der Lieferung sind die von der
ELECTROSTAR-Wareneingangsprüfung festgestellten Stückzahlen, Maße,
Gewichte und Qualitätsmerkmale.
2.8 ELECTROSTAR ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Teil- oder Überlieferungen
abzunehmen. ELECTROSTAR kann diese zurückweisen oder sie auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten einlagern. Dasselbe gilt für Lieferungen, die vor dem
vereinbarten Termin erfolgen.
3. Preise und Zahlung
3.1 Im Zweifel gelten die bei der Bestellung angegebenen Preise bei Lieferung frei
Haus bzw. frei Erfüllungsort. Enthält die Bestellung noch keinen Preis, kommt
der Vertrag nicht vor einer Einigung über den Preis zustande.
3.2 Fälligkeit tritt erst nach Erhalt der beanstandungsfreien Lieferung und einer
prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin ein.
Werden Teillieferungen angenommen, tritt Fälligkeit erst ein, sobald die
vollständige Lieferung erbracht wird.
3.3 Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3% Skonto
oder innerhalb von 60 Tagen rein netto.
4. Gewährleistung
4.1 Die Gewährleistung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung mit folgender
Maßgabe:
4.2 Kommt der Lieferant innerhalb einer von ELECTROSTAR gesetzten Nachfrist
seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, oder ist eine Nacherfüllung durch den
Lieferanten innerhalb der von ELECTROSTAR gesetzten Frist nicht möglich,
ist ELECTROSTAR berechtigt, zu Lasten des Lieferanten Mängel selbst zu
beheben oder beheben zu lassen, oder eine Alternativlösung zu wählen.
Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
4.3 ELECTROSTAR ist nicht zur sofortigen Untersuchung und Rüge verpflichtet.
ELECTROSTAR hat lediglich äußerlich ohne Untersuchung erkennbare
Schäden beim Wareneingang sofort zu rügen. In jedem Fall ist eine Rüge
rechtzeitig, die innerhalb von 8 Wochen nach Entdeckung des Mangels erhoben
wird.
4.4 Führen innerhalb von 6 Monaten Lieferungen mehr als dreimal zu Beanstandungen,
und kann nach Art der Beanstandung nicht ohne weiteres ausgeschlossen
werden, dass auch weitere mangelhafte Lieferungen zu befürchten
sind, ist ELECTROSTAR berechtigt, die Erfüllung des restlichen Vertrages
abzulehnen und statt dessen Schadenersatz zu verlangen. Diese Schadenersatzpflicht
umfasst auch von ELECTROSTAR bezahlte Werkzeugkosten,
soweit diese sich nicht schon amortisiert haben.
5. Fertigungsmittel
5.1 Zeichnungen, Stücklisten, Funktionsmuster, Modelle, Lehren, Werkzeuge und
andere Fertigungsmittel, welche ELECTROSTAR vom Lieferanten herstellen lässt
oder diesem zur Verfügung stellt, dürfen nur im Interesse von ELECTROSTAR
verwendet, also insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht oder im Interesse
Dritter verwendet werden.
5.2 Fertigungsmittel dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von ELECTROSTAR
geändert werden.
5.3 Der Lieferant hat Fertigungsmittel sorgfältig zu verwahren und vor Beschädigung
und dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Lieferant trägt die Kosten für Wartung,
Pflege, Reparaturen und ggf. Erneuerung schadhafter oder abgenutzter Teile. Der
Lieferant hat die Fertigungsmittel gegen Feuer und Gegen einen etwaigen
Produktionsausfall zu versichern und dies ELECTROSTAR auf Wunsch
nachzuweisen.
5.4 Fordert ELECTROSTAR die Rückgabe von Fertigungsmitteln, hat der Lieferant
dieser Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich zu entsprechen. Die Rückgabe
hat an ELECTROSTAR an deren Sitz oder an eine andere von ELECTROSTAR
bestimmte Empfängeradresse zu erfolgen. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht
wird ausgeschlossen.
6. Vertraulichkeit
6.1 Der Lieferant hat alle Informationen und Kenntnisse, die ihm im Zusammenhang
mit der zu liefernden Ware offenbart werden, insbesondere die von
ELECTROSTAR beabsichtigte Verwendung derselben, vertraulich zu behandeln.
Insoweit handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 des
Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Eine Weitergabe an Dritte ist
unzulässig.
6.2 Die Regelung nach Ziffer 6.1 gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten schon
vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu ELECTROSTAR bekannt waren oder
die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
7. Eigentumsübergang
7.1 Stellt ELECTROSTAR Material bei, so geht das Eigentum an der herzustellenden
Ware schon im Zeitpunkt der Produktionsaufnahme auf ELECTROSTAR
über. Der Lieferant führt dann die Produktion für ELECTROSTAR und
als deren Subunternehmer aus und übt den Besitz an dem Fertigprodukt für
ELECTROSTAR nach den Vorschriften eines unentgeltlichen Verwahrers aus.
7.2 Stellt der Lieferant im Auftrag von ELECTROSTAR Werkzeuge oder sonstige
Fertigungsmittel her, so geht das Eigentum an diesen auf ELECTROSTAR über,
sobald ELECTROSTAR eine Zahlung auf diese leistet, auch wenn es sich dabei
nur um eine Anzahlung handelt. Der Lieferant übt dann den Besitz für
ELECTROSTAR als unentgeltlicher Entleiher aus. Er ist berechtigt, das
Fertigungsmittel für ELECTROSTAR in jederzeit widerruflicher Weise zu besitzen.
Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Auch dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich
abbedungen werden.
8.2 Der Vertrag bestimmt sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des
internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Maßgeblich ist mithin das
Recht, das anwendbar wäre, wenn beide Parteien ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland hätten.
8.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien sind
im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch diejenige rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die der
unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.
8.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von ELECTROSTAR.
Stand: Januar 2024