callback

Stoffbeschränkungen/-verbote



Das Einhalten der Gesetze und Vorschriften ist für uns als renommiertem deutschen Markenhersteller selbstverständlich.

Konkret bedeutet dies:
  • Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) unterliegen Inverkehrbringer von Erzeugnissen (Maschinen, Zubehör, sowie Bau- und Ersatzteile), die einen oder mehrere sogenannter besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) in einer Konzentration über 0,1 Gewichtsprozent enthält, bestimmten Informationspflichten. Als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe werden von der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) in die sogenannten Kandidatenliste aufgenommen. Diese wird regelmäßig aktualisiert: https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
  • Der Informationspflicht nach Artikel 33 kommen wir selbstverständlich nach. In der nachfolgenden Tabelle sind alle betroffenen Teile/Produkte aufgeführt:
    zum Download
  • Nach vorliegenden Informationen unserer Lieferanten gehen wir davon aus, dass die Registrierung im Anhang XIV gelisteter Substanzen rechtzeitig erfolgt ist. 
  • Keiner unserer Artikel enthält nach aktuellem Kenntnisstand Stoffanteile im Anhang XVII gelisteter Substanzen, die ein Inverkehrbringen verbieten würden.